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Elektronische Rechnungsstellung in Indien

Ein großer Schritt in Richtung einer digitalen Wirtschaft, der 2020 abgeschlossen sein soll

Indien und die gesamte APAC-Region gelten im Vergleich zu EMEA, NAM (Durchschnitt) und LATAM (Spitzenreiter) als ein sich entwickelnder Markt für elektronische Rechnungsstellung. Die indische Regelung zur elektronischen Rechnungsstellung kann jedoch definitiv als Vorreiter bezeichnet werden.

Indien unternimmt eigene Schritte zur Entwicklung der elektronischen Rechnungsstellung und legt eine besondere Dynamik an den Tag, indem es sich für das TAX CLEARANCE-Modell entscheidet. Derzeit ist dies die weltweit fortschrittlichste Lösung für die elektronische Rechnungsstellung (in den LATAM-Ländern – Mexiko, Chile, Peru – bereits im Einsatz). Das überrascht nicht, denn wir haben es mit einem Land zu tun, in dem Steuerbetrug weit verbreitet ist und die Regierung ein enormes Einsparungspotenzial hat. Gleichzeitig leidet es aber auch unter einer überlasteten und unausgewogenen technologischen Infrastruktur. Das bedeutet, dass die geplante obligatorische Echtzeit-Prüfung von Rechnungen nicht nur gefälschte GST-Rechnungen (Goods and Services Tax) und andere GST-Betrüger treffen wird, sondern auch reguläre Steuerpflichtige, insbesondere KKMU, die sich die komplette Softwarelösung nicht leisten können.

Die elektronische Rechnungsstellung ist zwar die wichtigste Veränderung im Jahr 2020. Es sind jedoch auch eine Reihe von Maßnahmen im Bereich der elektronischen Steuern für 2020 geplant. Neben der elektronischen Rechnungsstellung steht auch ein Pilotprojekt zur automatisierten Steuerabfertigung beim Import von Waren an. Gleichzeitig sieht eine Neuerung vor, dass aufgrund des umfangreichen Hochladens von GST-Rückmeldungen und der Überlastung des Einreichungsportals eine zeitversetzte (gestaffelte) Einreichung möglich ist.

Pflicht zur elektronischen Rechnungsstellung – Grundlegende Informationen

Die rechtliche Grundlage für die Einführung der Pflicht zur elektronischen Rechnungsstellung war der Beschluss, den der GST-Rat auf seiner 37. Ratssitzung gefasst hat. Die Einführung erfolgt nur in den Bereichen B2B- und B2G-Transaktionen. Sie gilt also nicht für den Bereich B2C (zumindest nicht im gleichen Umfang).

Obwohl die Anforderung vor allem die Verkäufer betreffen, gibt es auch Auswirkungen auf die Käufer. Die Rechnungen, die sie erhalten, entsprechen den Vorschriften, da der Vorsteuerabzug nur unter der Voraussetzung gewährt wird, dass es sich bei der Rechnung um eine gültige elektronische Rechnung mit IRN (Invoice Reference Number, Rechnungsreferenznummer) handelt.

Die elektronische Rechnungsstellung gilt für alle Arten von GST-Dokumenten, darunter Rechnungen, Gutschriften und Belastungsanzeigen. Auch andere Belege, die gesetzlich vorgeschrieben sein können, können darunter fallen. Das Schema zur elektronischen Rechnungsstellung sieht eine solche Möglichkeit bereits vor.

Die Pflicht zur Ausstellung von elektronischen Rechnungen gilt für Steuerpflichtige, die unter GST registriert sind und eine bestimmte Umsatzgrenze überschreiten. Weitere Einzelheiten zum Zeitplan für die Einführung finden Sie weiter unten.

E-Rechnung – Format und Inhalt

Die Rechnung wird von Steuerpflichtigen im JSON-Format hochgeladen. JSON ähnelt im Allgemeinen XML, das heutzutage in allen Gerichtsbarkeiten für Zwecke der elektronischen Rechnungsstellung und elektronischen Besteuerung verwendet wird, aber weniger flexibel ist.

Innerhalb dieses Formats muss der Steuerpflichtige alle erforderlichen Felder (34 Felder) von insgesamt 133 Feldern angeben, die in der Rechnungsstruktur zugeordnet wurden. Zu den Pflichtfeldern gehören die typischen Rechnungsinformationen wie Daten des Verkäufers und Käufers, Beträge und Datumsangaben. Interessanterweise finden sich in dieser Liste auch Felder, die es Benutzern ermöglichen, Transaktionsarten hinsichtlich der GST zu benennen (Export, Import, Zolllager, Rückbelastung, Eigenbedarf usw.).

Zusammen mit zahlreichen optionalen Feldern vereinfachen diese Angaben den Rechnungsstellungsprozess für alle Unternehmen.

Elektronische Berichte via elektronische Rechnungsstellung

Mit der Einführung des elektronischen Rechnungsstellungssystems wurden zwei Hauptziele verfolgt: die Verringerung von Steuerbetrug und die Vereinfachung des Verwaltungsaufwands im Zusammenhang mit der Rechnungsstellung. Die Lösung ist umfassend und deckt eine Reihe von Geschäftsbereichen ab (nicht nur steuerlich).

Die Einreichung von GST-Erklärungen (GST-Return, GSTR) erfordert derzeit einen hohen manuellen Aufwand und ist bei weitem nicht fehlerfrei. Die elektronische Rechnungsstellung soll den Prozess vereinfachen und die Qualität verbessern. Sobald eine IRN vergeben ist, werden automatisch Informationen in den Verkaufs- und Kaufregistern (Anx-1 und Anx-2) generiert. Die in den elektronischen Rechnungen angegebenen und in das GSTN-Portal (IRP) hochgeladenen Angaben werden auch zur Vorbelegung der GST-Meldung (RET-1) verwendet.

Das System zur elektronischen Rechnungsstellung liefert zudem eine Reihe von Informationen, die für die Zwecke der elektronischen Frachtrechnung (e-WayBill – System zur Verfolgung von Warenbewegungen) verwendet werden. Sobald die elektronische Rechnung in das Portal hochgeladen wurde, stehen mit den elektronischen Rechnung enthaltenen Angaben alle Informationen zur Verfügung, um die e-WayBill zu erstellen. Das Schema für die elektronische Rechnungsstellung enthält bereits die Informationen hinsichtlich des Transports (Spediteurs-ID, Fahrzeugnummer), um eine vollständige Automatisierung der e-WayBill zu ermöglichen. Allerdings sind diese Angaben in dieser Phase noch nicht obligatorisch.

Integrations- und Compliance-Herausforderungen

Aus den weitreichenden Neuerungen ergeben sich einige Herausforderungen, denen sich die Unternehmen stellen müssen. Sie werden sich definitiv im Bereich ERP verstärken müssen oder externe Anbieter zur Unterstützung heranziehen müssen, um eine reibungslose elektronische Rechnungsstellung gemäß der neuen Regelung zu gewährleisten.

Da das System zahlreiche Herausforderungen mit sich bringt, sind einige Aspekte hervorzuheben. Es bleibt zu hoffen, dass einige davon in den nächsten Monaten oder in der aktualisierten Version des Systems zur elektronischen Rechnungsstellung hinfällig werden.

Zunächst einmal werden die Änderungen von elektronischen Rechnungen in IRP nicht automatisch möglich sein. Aus diesem Grund ist selbst bei geringfügigen Fehlern oder Auslassungen eine vollständige Stornierung zur Änderung des Dokuments erforderlich. Zur Überprüfung und Änderung von elektronischen Rechnungen in IRP steht lediglich ein Zeitfenster von 24 Stunden (vom Upload an gerechnet) zur Verfügung.

Zum anderen ist es nicht möglich, elektronische Rechnungen im Portal zu archivieren. Die Rechnung ist nur 24 Stunden im IRP-Portal verfügbar. Sie wird jedoch im Laufe des Geschäftsjahres im GST-System archiviert. Daher muss die Software des Steuerpflichtigen die Möglichkeit bieten, elektronische Rechnungen während der gesetzlichen Verjährungsfrist zu speichern.

Ein Massenupload ist nicht verfügbar. Dies kann ein großes Problem darstellen (insbesondere für große Unternehmen, die täglich eine große Anzahl von Dokumenten erzeugen). Rechnungen müssen einzeln hochgeladen werden. Diese Möglichkeit wurde jedoch im API-basierten Modus bereitgestellt.

Schließlich besteht darüber hinaus eine Herausforderung in Bezug auf die Compliance und die verfügbare Infrastruktur. Angesichts der Tatsache, dass das GSTN-Portal mit Überlastungsproblemen zu kämpfen hatte, was zu einer Gesetzesänderung führte, die die stufenweise Einreichung von GST-Rechnungen ermöglicht, wächst die Besorgnis über die Eignung des IRP zur Abwicklung der elektronischen Rechnungsstellung.

Zeitplan für die Einführung der elektronischen Rechnungsstellung

Die elektronische Rechnungsstellung wird in der ersten Hälfte des Jahres 2020 schrittweise eingeführt, beginnend mit einer dreimonatigen Testphase. Ab April 2020 wird die obligatorische elektronische Rechnungsstellung eingeführt.

Elektronische Rechnungsstellung – Zusammenfassung

Es besteht kein Zweifel, dass die Neuerung ein technisches Upgrade des ERP- oder des Buchhaltungssystems erforderlich macht, um die Anforderungen zu erfüllen. Unabhängig vom derzeit verwendeten System muss jeder Steuerpflichtige die Umsetzung der folgenden beiden Punkte sicherstellen:

  • die Möglichkeit, eine Rechnung in einem standardisierten Format (JSON) gemäß dem veröffentlichten Schema auszustellen,
  • die Möglichkeit, die elektronische Rechnung direkt aus dem System oder über externe Anbieter an das zentrale System (GSTN) zu melden.

Die JSON-Datei der elektronischen Rechnung kann über eine ERP-Integration direkt auf das IRP hochgeladen werden oder über eine ASP/GSP- oder eine von Dritten bereitgestellte Anwendung.

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