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GRIECHENLAND: BESCHLEUNIGUNG DER VORGABEN FÜR ELEKTRONISCHE STEUERN

Griechenland befindet sich in der Statistik zur Umsatzsteuerlücke am hinteren Ende, wobei die Lücke von 30 % zwischen 2012 und 2016 unverändert geblieben ist. Darüber hinaus ist es eines der drei Länder, in denen sich die Umsatzsteuerlücke im Jahresvergleich (2016–2017) vergrößert hat.

Elektronische Steuer- und Buchhaltungslösungen zielen darauf ab, die Position Griechenlands in der Auflistung der Umsatzsteuerlücke zu verbessern. Bis heute haben die griechischen Steuerbehörden keine großen Fortschritte gemacht. Allerdings zeichnet sich ab, dass in den kommenden Monaten ein bedeutender Schritt unternommen wird.

Nachfolgend finden Sie einen kurzen Überblick über die bestehenden Vorschriften für die elektronische Rechnungsstellung und künftige Lösungen für die elektronische Buchführung (E-Buchführung).

Elektronische Rechnungsstellung

In Sachen Innovation bei der elektronischen Besteuerung ist Griechenland kein Vorreiter. Ein gutes Beispiel ist die elektronische Rechnungsstellung im B2G-Bereich, die in der gesamten EU bis April 2019 (als Verlängerung bis April 2020) hätte eingeführt werden sollen. Zwar gibt es derzeit in Griechenland Vorschriften für die elektronische Rechnungsstellung, aber der EU-Standard wurde noch nicht übernommen und die elektronische Rechnungsstellung ist nach wie vor optional.

Die elektronische Rechnungsstellung für B2G-Transaktionen wird im Jahr 2020 obligatorisch werden, wobei es noch keinen festen Termin gibt. Es wird erwartet, dass die elektronische Rechnungsstellung durch die Verwendung des PEPPOL-Protokolls ermöglicht wird.

Mit der Einführung der myDATA-Lösungen für die elektronische Buchführung wird die Einführung der elektronischen Rechnungsstellung für B2B-Transaktionen ernsthaft in Betracht gezogen (siehe weitere Informationen auf dem myDATA-Portal unten).

E-Buchführung (myDATA)

Griechenland beabsichtigt die Einführung einer Pflicht zur Übermittlung digitaler Steuer- und Buchhaltungsdaten ( die so genannte E-Buchführung) an die griechische Steuerverwaltung (AADE) über ein spezielles Steuerportal, myDATA (my Digital Accounting and Tax Application).

Zur Einordnung der Vorgabe in die aktuelle EU-Landschaft der elektronischen Steuer ist zu sagen, dass sie eine Mischung aus der spanischen SII und der ungarischen Vorgabe zur Rechnungsstellung in Echtzeit mit einigen zusätzlichen Features darstellt (anwendbar auf andere Steuern als die Umsatzsteuer, d. h. die Körperschaftssteuer). Daher könnte sich diese Regelung als die am fortgeschrittenstenste in der EU hinsichtlich der Compliance bei der elektronischen Steuer erweisen.

Das Fernziel der Einführung der neuen Vorgabe zur E-Buchführung besteht letztlich darin, das Ausfüllen und Einreichen (Übermitteln) der Steuererklärungen zu automatisieren und die Belastung durch die Steuerkonformität deutlich zu verringern. Dies wiederum dürfte parallel dazu zu einer deutlichen Verringerung der Steuerhinterziehung (Umsatzsteuer) in Griechenland führen.

Gleichzeitig befreit die vollständige Umsetzung der neuen Lösung die Steuerpflichtigen von der Pflicht, Erklärungen über die Transaktionen von Kunden und Lieferanten (den so genannten MYF-Bericht) einzureichen. Nach der bestehenden Regelung müssen solche Erklärungen quartalsweise (seit 2014) in elektronischer Form (XML) eingereicht werden. Sie enthalten die Anzahl der erhaltenen und ausgestellten Rechnungen und Gutschriften sowie den gesamten Netto- und Umsatzsteuerwert der Rechnungen und Gutschriften für den gemeldeten Zeitraum.

Geltungsbereich von E-Buchführung und elektronischer Rechnungsstellung

Der Geltungsbereich der neuen Regelung umfasst die digitale Übertragung der im Buchhaltungssystem enthaltenen Informationen, d. h. Buchungen und Rechnungen.

Im Hinblick auf die elektronische Buchführung werden insbesondere zwei Arten von elektronischen Büchern eingeführt: Datensatzbuch (ausführlicher) und Zusammenfassungsbuch (steuerlich aggregierte Ergebnisse). Gleichzeitig soll das System die elektronische Rechnungsstellung im B2B- (oder sogar B2C-) Bereich ermöglichen.

Die Informationen, die über die myDATA-Plattform übermittelt werden sollen, umfassen 3 Hauptbereiche:

Alle Rechnungen (hauptsächlich für inländische B2B-Transaktionen) müssen gleichzeitig elektronisch übermittelt werden, und die Folgeausstellung wird zeitgleich an das elektronische myDATA-Buch des Empfängers übermittelt.

Übermittlungsformat

Im Unterschied zur derzeitigen Vorgabe (dem MYF-Bericht) würde dies nach einem einheitlichen Standard und, was noch wichtiger ist, über einen vorgeschriebenen digitalen Übertragungsweg (myDATA-Portal) erfolgen.

Je nach Status des Steuerpflichtigen gibt es grundsätzlich zwei Möglichkeiten zur Übermittlung der Daten:

  • ERP-Entwicklung (REST-API): Mit Hilfe der Zwischensoftware ermöglicht die AADE den Steuerzahlern die Anbindung ihres ERP-Systems an das myDATA-Portal.
  • Webservice: Dies ist für Steuerpflichtige gedacht, die keine ERP-Software verwenden und die eine begrenzte Anzahl von Buchungen haben (manuelles Hochladen von Daten).

Zusätzlich zu dem oben Gesagten wird erwartet, dass die Regelung irgendwann auch Einzelhandelstransaktionen (elektronisches Kassenbuch) umfassen wird.

Jede erfolgreiche Übertragung wird mit einer eindeutigen Nummer (URN – Unique Recording Number) gekennzeichnet.

Verifizierungsrahmen

Das AADE hat bereits angekündigt, dass die über das Portal myDATA übermittelten Daten verifiziert werden. Die elementarste Prüfung, die durchgeführt wird, ist ein Abgleich zwischen der eingereichten Umsatzsteuererklärung und den in der elektronischen Buchführung enthaltenen Daten. Alle Unstimmigkeiten werden gegebenenfalls mit einer entsprechenden Aufforderung zur Korrektur übermittelt.

Fälligkeitstermine

In der offiziellen Dokumentation zur elektronischen Buchführung heißt es, dass die vorgeschlagene Frist für die Einreichung von elektronischen Büchern der 20. des auf die zu meldende Periode folgenden Monats sein wird.

Die Meldeperiode ist entweder monatlich (für Unternehmen mit doppelter Buchführung) oder quartalsweise (für Unternehmen mit einfacher Buchführung).

Darüber hinaus wird eine Meldung der Anpassungen zum Jahresende bis zum Stichtag für die Abgabe von Körperschaftssteuererklärungen erforderlich sein, d. h. bis zum letzten Tag des sechsten Monats nach Ende des Steuerjahres.

Schlussbemerkungen

Hervorzuheben ist, dass die vorgeschlagene Struktur der gemeldeten Daten (elektronische Buchführung) dem SAF-T-Datenschema ähnelt, jedoch um andere Steuern und Abgaben (außer Umsatzsteuer) sowie Buchungsposten (ähnlich der norwegischen SAF-T-Regelung) erweitert ist.

Die griechischen Steuerbehörden haben vor kurzem die Phase der öffentlichen Anhörung abgeschlossen, und es wird erwartet, dass in den kommenden Wochen neue Einzelheiten veröffentlicht werden. Es ist sehr wahrscheinlich, dass die erste Version der Regelung zur elektronischen Buchführung im zweiten Quartal 2020 in Kraft treten wird. Allerdings sind noch keine konkreten Termine bekannt.

SNI beobachtet die Entwicklungen und gesetzlichen Verlautbarungen in Griechenland genau. SAP-basierte Lösungen von SNI werden in Einklang mit den technischen Vorgaben in Griechenland bereitgestellt, wenn diese klar sind.

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