Seit Ende 2019 warten griechische Steuerzahler und ausländische Unternehmer, die in Griechenland geschäftlich tätig sind, auf weitere Einzelheiten zu den grundlegenden elektronischen Voraussetzungen. Endlich ist es soweit: Die griechischen Steuerbehörden (AADE) hat kürzlich eine Reihe von Vorschriften, Broschüren und technischen Spezifikationen zu myDATA (my Digital Accounting and Tax Application) veröffentlicht. Bei der Lösung handelt es sich um eine umfassende elektronische Reportinglösung. Sie hat Auswirkungen auf den Compliance-Prozess für die Mehrwertsteuer und die Körperschaftssteuer sowie auf die Verfahren zur Rechnungslegung.
Die Steuerbehörden streben an, über die Plattform myDATA einen unmittelbaren Einblick in die Konten und Geschäftsbücher der Steuerpflichtigen zu erhalten. Auf diese Weise soll Steuerbetrug wirksam bekämpft werden.
Inkrafttreten
Die neuen Regelungen werden im Laufe des Jahres 2020 in Kraft treten. Zunächst müssen die Steuerpflichtigen ab dem 1. Juni 2020 Verkaufstransaktionen melden. Ab Oktober 2020 müssen dann Kauftransaktionen an die myDATA-Plattform übermittelt werden. Es ist zu beachten, dass erwartet wird, dass bis zum Ende des Jahres sämtliche Verkaufs- und Kauftransaktionen für das gesamte Jahr gemeldet werden.
Regulierungsumfeld
Im Januar und Februar 2020 hat die AADE drei wichtige Richtlinien zur Implementierung der myDATA-Plattform erlassen:
- 1017/2020 betreffend den Standard für elektronische Rechnungen
- 1024/2020 betreffend die technische Spezifikation für die Datenübertragung
- 1035/2020 zu den Verpflichtungen der Anbieter elektronischer Dienste
Diese Bestimmungen bilden aus technischer und prozessualer Sicht den Kern einer elektronischen Buchführungslösung.
Die technischen Vorschriften enthalten u. a. Informationen über die Häufigkeit und die Kommunikationsmittel. Wie ursprünglich geplant, erfolgt der Datenaustausch in Echtzeit. Die Pakete werden in einem Zeitfenster zwischen 1 Minute und 24 Stunden gesendet und empfangen. Darüber hinaus sind im Interesse einer wirksamen Kontrolle und Verifizierung und zur Erleichterung des Lesens von Dokumenten mit Smartphones und Tablets QR-Codes obligatorisch (auf den Dokumenten angegeben). Die QR-Codes dienen dem sofortigen Vergleich der im Dokument enthaltenen Daten mit den auf der myDATA-Plattform gemeldeten Daten.
Wer ist zur Einreichung verpflichtet und welche Übermittlungsmöglichkeiten gibt es
Grundsätzlich sind alle Steuerpflichtigen unabhängig von ihrer Größe verpflichtet, die Anforderungen an die elektronische Buchführung zu erfüllen, solange sie die Bücher auf der Grundlage des griechischen Buchführungsgesetzes (Gesetz Nr. 4308/2014) führen. In Abhängigkeit von der Rolle des Steuerpflichtigen (Verkäufer/Käufer) sind unterschiedliche Dokumente erforderlich.
Alle Daten können über eine der folgenden drei Optionen an das myDATA-Portal übertragen werden:
- Buchführungssoftware
- Anbieter von Dienstleistungen für elektronische Rechnungsstellung
- Die Online-Plattform der AADE – begrenzte Kommunikationsbandbreite (nur für „kleine“ Steuerzahler)
Für die Belange der ersten Option (Buchführungssoftware) wurden die Einzelheiten der technischen Spezifikationen der REST-API-Schnittstelle veröffentlicht. Auf dieser Grundlage soll die Kommunikation für jede ERP- oder andere Buchführungssoftware mittels einer universellen Infrastruktur, die in einer öffentlichen Cloud (Microsoft Azure) unterhalten wird, ermöglicht werden.
Wie bereits angekündigt, unterteilt sich die neue Vorgabe grundsätzlich in zwei große Berichtszweige: Elektronische Geschäftsbücher (elektronische Buchführung) und Elektronische Rechnungsstellung. Beide ergänzen einander, um eine durchgängige elektronische Berichtsstruktur zu schaffen.
Anforderung an Elektronische Geschäftsbücher (E-Geschäftsbücher)
Die neueste Version der E-Geschäftsbücher, 0.6, wurde am 21. Februar 2020 veröffentlicht. Wie ursprünglich vorgesehen, müssen die beiden grundlegenden Gruppen von Informationen elektronisch an das Portal myDATA übermittelt werden. Dazu gehören:
- Aufzeichnungen – Hauptbücher für Verkäufe, Einkäufe, Lohnbuchhaltung, Anlagevermögen
Der Verkäufer und der Käufer übermitteln sämtliche von ihnen ausgestellten/erhaltenen Dokumente, kategorisiert nach dem Transaktionsfluss (ausländisch vs. inländisch) und nach der Art der Transaktion (z. B. Großhandel, Einzelhandel, Waren, Dienstleistungen). Das AADE hat 17 Arten von Dokumenten definiert, die übermittelt werden können (einschließlich Waren, Dienstleistungen, Selbstfaktura, Gutschrift, Abholnachweis, Versanddokument). Innerhalb dieser Kategorien gibt es etwa 50 zusätzliche Unterkategorien für jeden Dokumenttyp. Darüber hinaus hat die AADE die Anzahl der detaillierten Steuermerkmale (d. h. Umsatzsteuer-Kategorien (Sätze), Umsatzsteuer-Freistellungscodes, Quellensteuerklassifikation) und Buchhaltungscodes (Einnahmen- und Ausgabenklassifikationen) festgelegt.
Auf diese Weise erhalten die Steuerbehörden einen kristallklaren Überblick über die Transaktionsstruktur des Steuerpflichtigen und können die Steuer- und Buchhaltungsdaten einer Vielzahl von Prüfungen unterziehen.
Darüber hinaus sind beide Seiten verpflichtet, bis zum Ende des Steuerjahres die Daten für die Lohn- und Gehaltsabrechnung (monatlich), die Abschreibungen (jährlich) und andere Einnahmen/Ausgabenabrechnungen (Rückstellungen, Anpassungen) mitzuteilen.
Sobald eine Übermittlung erfolgt ist, werden die Daten automatisch in der myDATA-Plattform für die übermittelnde Seite als auch für die Gegenseite aktualisiert. Dies ermöglicht die sofortige Prüfung und die Feststellung etwaiger Unstimmigkeiten, die den Steuerzahlern umgehend mitgeteilt werden. Wie die AADE in ihren Materialien angibt, kann eine Unstimmigkeit bereits ein Auslöser für die Einleitung einer Betriebsprüfung sein.
Sofern die vom Verkäufer übermittelten Daten korrekt sind, muss die Gegenseite keine Zusammenfassung ihrer Kauftransaktionen einreichen.
- Zusammenfassungen – Summen (Salden) bestimmter Konten
Das Summenregister (Buch) enthält die Gesamtzahlen für einen Zeitraum (Monat/Jahr), nachdem die detaillierten Aufzeichnungen aktualisiert worden sind. Die Datenstruktur basiert auf den monatlichen Umsätzen – Kosten – Summen:
- Umsatz-/Kostenwert
- Saldo (+/-)
- Einkommenssteuer
- Ausgangs-/Eingangs-Umsatzsteuerwert
- Umsatzsteuersaldo (Zahlung/Erstattung)
- Quellensteuern
- Portosteuer
- Sonstige Steuern (Versicherungsprämie, Hotelsteuer, Luxussteuer usw.)
- Gebühren (Umwelt, Pay-TV, Telefon)
Anforderung der elektronischen Rechnungsstellung (E-Rechnungsstellung)
Gegenwärtig ist nur die elektronische Rechnungsstellung im B2G-Bereich obligatorisch (für bestimmte Behörden bereits ab April 2019 in Kraft und voraussichtlich ab April 2020 für den gesamten öffentlichen Sektor). Die elektronische Rechnungsstellung ist im B2B/B2C-Bereich nicht obligatorisch. Allerdings wird dies als wichtiger Bestandteil des Konzepts der elektronischen Berichterstattung angesehen. Es ist zu erwarten, dass früher oder später ein entsprechendes Mandat festgelegt wird.
Die AADE-Vorschriften über Standards für elektronische Rechnungen enthalten die detaillierten Informationen, die in der elektronischen Rechnung aufgeführt werden müssen. In diesem Zusammenhang folgt die von der AADE erlassene Regelung dem europäischen Standard. Damit ist die Kompatibilität mit den Erfordernissen des internationalen Handels gewährleistet (PEPPOL/PEPPOL-CIUS). Es ist darauf hinzuweisen, dass die Rechnung zusätzlich zu diesen Anforderungen alle Angaben enthalten muss, die das Mehrwertsteuergesetz vorschreibt.
Die Vorgaben für die Anbieter von Dienstleistungen auf dem Gebiet der elektronischen Rechnungsstellung wurden in einem separaten Gesetz geregelt. Es definiert, wer als Anbieter von Dienstleistungen auf dem Gebiet der elektronischen Rechnungsstellung fungieren darf, die damit verbundenen Verpflichtungen und vor allem die Einzelheiten bezüglich der Softwarelizenz und des Verfahrens für deren Erteilung (Beschluss Nr. A.1035 vom 20. Februar 2020).
Dadurch wurde eine solide rechtliche Grundlage für die Integration der elektronischen Rechnungsstellung in die myDATA-Plattform geschaffen. Es scheint nur eine Frage der Zeit zu sein (die für die Erteilung einer EU-Genehmigung benötigt wird), bis eine vollständige Verpflichtung zur elektronischen Rechnungsstellung nach dem italienischen Modell eingeführt wird.
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Ridvan Yigit
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